Spvgg 1904/25 Nickenich

    Satzung


    Satzung der Spvgg 1904/25 Nickenich e.V.


    § 1
    Name, Sitz und Zweck


    1.) Der am 30.10.1949 in Nickenich durch den Zusammenschluss des Sport-Club 1925 Nickenich und des Turn-Spielverein 1904 Nickenich gegründete Sportverein führt den Namen Spvgg 1904/25 Nickenich e.V.. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Nickenich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach Nr. 5 VR 202 eingetragen.
    2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports und der sportlichen Jugendhilfe.
    Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich Fußball (Senioren und Junioren), Turnen, Tanzen, Laufen/Walken und der Förderung der sozialen Gemeinschaft verwirklicht..
    Dazu gehören:
    - die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche
    einschl. des Freizeit - und Breitensports
    - die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
    - die Aus- /Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und
    Helfern
    - die Beteiligung an Kooperationen sowie Sport- und Spielgemeinschaften
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3.) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung


    § 2
    Erwerb der Mitgliedschaft


    1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    2.) Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung. Der geschäftsführende Vorstand prüft die satzungsmäßigen Voraussetzungen zum Beitritt und bestätigt die Mitgliedschaft. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.


    § 3
    Beendigung der Mitgliedschaft


    1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
    2.) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 15.11. des Kalenderjahres beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
    3.) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.
    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel als Einschrei-bebrief zuzustellen.

    § 4
    Beiträge


    1.) Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, werden von der Mitgliederversamm-lung festgelegt.
    2.) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag, einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung dieser Sonderbeiträge ergebende Kassenführung kann jederzeit vom 1. Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der Zustimmung der Abteilungsversammlung und des Vorstandes.
    3.) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
    4.) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: DE27ZZZ00000409599 halbjährlich (Bankeinzug am letzten Bankarbeitstag im Januar und Juli) oder jährlich (Bankeinzug am letzten Bankarbeitstag im Februar) eingezogen. Ihre Mandatsreferenznummer wird mit der 1.Abbuchung mitgeteilt

    § 5
    Stimmrecht und Wählbarkeit


    1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen. Als Vorstands-mitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
    2.) Bei der Wahl der Jugendleiter und Jugendsprecher haben alle Mitglieder vom vollendeten 12. – 21. Lebensjahr sowie ihre Mitarbeiter in ihrer Jugendabteilung Stimmrecht.
    3.) Zum Jugendsprecher können Mitglieder vom vollendeten 16.-25. Lebensjahr gewählt werden.
    4.) Zum Jugendvertreter im Vorstand können Mitglieder vom vollendeten 18.-25. Lebensjahr gewählt werden.

    § 6
    Maßregelungen


    1.) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a) Verweis
    b) angemessene Geldstrafe
    c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
    Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel als Ein-schreibebrief zuzustellen.

    § 7
    Rechtsmittel


    1.) Gegen eine Ablehnung des Beitritts (§2.2), gegen einen Ausschluss (§3.3) sowie gegen eine Maßrege-lung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

    § 8
    Vereinsorgane


    1.) Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    als Vorstand oder als geschäftsführender Vorstand.

    § 9
    Mitgliederversammlung


    1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
    3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung findet statt, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
    4.) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Pellenz. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
    5.) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Berichte des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes (5.b und 5.c bei Neuwahl des Vorstandes)
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge bei Antrag
    g) Verschiedenes
    6.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    7.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Aus-schlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    8.) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
    Dringlichkeitsanträge sind möglich. Sie dürfen nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
    Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    9.) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder es beantragen.

    § 10
    Vorstand


    1.) Der Vorstand arbeitet
    a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
    dem Vorsitzenden
    dem 1. Kassierer
    dem 1. Geschäftsführer
    b) als Vorstand bestehend aus:
    dem geschäftsführenden Vorstand
    dem stellvertretenden Vorsitzenden
    dem 2. Geschäftsführer
    dem 2. Kassierer
    den Abteilungsleitern
    dem Pressewart und
    zwei Jugendvertretern
    2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    der Vorsitzende
    der 1. Kassierer
    der 1. Geschäftsführer
    Zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Die Haftung wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    3.) Die Abteilungsleiter, Jugendleiter und Jugendsprecher werden durch die Abteilungen in gesondert einberufenen Abteilungs- bzw. Jugendversammlungen gewählt, die zeitlich vor der Mitgliederversammlung stattfinden müssen.
    Jugendleiter sind unter den Voraussetzungen des § 13 dieser Satzung Abteilungsleiter.
    Sitz und Stimme im Vorstand erhalten die Abteilungsleiter zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
    Bei Verhinderung eines Abteilungsleiters kann sein gewählter Vertreter die Vorstandsarbeit mit Stimm-recht im Vorstand übernehmen.
    4.) Findet in einer Abteilung keine vorherige Abteilungsleiterversammlung statt, kann die Wahl durch die Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
    Aus allen gewählten Jugendsprechern der Abteilungen, auch aus denen, die keine selbstständige Jugendabteilung haben, wählt die Mitgliederversammlung insgesamt zwei Jugendvertreter in den Vorstand.
    Liegen der Mitgliederversammlung keine Nennungen von Jugendsprechern vor, können sonstige Jugendliche (§5.4) als Jugendvertreter in den Vorstand gewählt werden.
    5.) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    6.) Bleiben Vorstandsämter unbesetzt oder scheiden Mitglieder vorzeitig aus, kann der Vorstand kommissarische Berufungen vornehmen, mit Ausnahme des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Kommissarisch bestellte Mitglieder des Vorstandes bedürfen der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
    7.) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des
    Mitarbeiterkreises entsprechend § 11 dieser Satzung.
    8.) Der geschäftsführende Vorstand ist für Ausgaben zuständig, die auf Grund ihrer
    Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Vorstand ist über die
    Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
    9.) Die Aufgaben der Mitglieder im geschäftsführenden Vorstand sowie die
    Abgrenzung zu den übrigen Vorstandsaufgaben regelt der Vorstand und kann hierzu
    eine Geschäftsordnung erlassen.
    10.)Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der 1. Geschäftsführer und der Pressewart haben
    das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

    § 11
    Mitarbeiterkreis


    1.) Mindestens einmal im Jahr tritt der Mitarbeiterkreis zusammen. Ihm gehören alle Mitarbeiter des Vereins an, die durch Vertrag mit dem Verein oder Auftrag des Vorstandes den Spiel-, Übungs- und Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten.
    2.) Der Vorsitzende des Vereins bestimmt die Sitzungstermine und leitet den Mitarbeiterkreis.
    3.) Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
    4.) Der Mitarbeiterkreis ist kein Vereinsorgan, Beschlüsse bedürfen der Bestätigung des Vorstandes.

    § 12
    Ausschüsse


    1.) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden. Er beruft die Personen in den Ausschuss und überträgt ihnen festgelegte Vereinsaufgaben.
    Für diese besonderen Aufgaben können sich:
    a) ständige oder
    b) zeitlich befristete Ausschüsse konstituieren.
    2.) Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch den Ausschussleiter einberufen.

    § 13
    Abteilungen


    1.) Für verschiedene Bereiche im Verein bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfalle werden neue Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes gegründet. Der Abteilungsleiter einer neuen Abteilung wird kommissa-risch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand aufgenommen.
    2.) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter geleitet.
    3.) Jugendliche haben die Möglichkeit innerhalb ihrer Abteilung eine eigene selbstständige Jugendabteilung zu bilden. Sie müssen sich eine vom Vorstand genehmigte und den Vorgaben der Jugendverbände entsprechende Jugendordnung geben. Hierin wird insbesondere die Wahl des Jugendleiters und der Jugendsprecher geregelt. Ihnen stehen dann alle Rechte und Pflichten einer Abteilung zu. § 5 ist zu beach-ten.
    4.) Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendsprecher und Mitarbeiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

    § 14
    Protokollierung der Beschlüsse


    1.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Vorstandes, der Abteilungs- und Jugendversammlungen sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    §15
    Wahlen


    1.) Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
    2.) Abteilungsleiter und Jugendvertreter können durch Neuwahl in der Abteilung nach einem Jahr im Vor-stand ersetzt werden.

    § 16
    Kassenprüfung


    1.) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist einmal möglich. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

    § 17
    Auflösung des Vereins


    1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
    2.) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seine Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwe-send sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
    4.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Ge-meinde Nickenich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
    Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.


    Erläuterung
    Diese Neufassung der Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 14.02.1992 beschlossen und am 21.05.1992 (§2 Abs. 2 und § 9 Abs. 4) geändert.
    Die erste Satzungsänderung (§ 16) wurde in der Jahreshauptversammlung vom 12.04.2000 beschlossen.
    Die zweite Satzungsänderung (§§ 9 Abs.4, 10 Abs.2) wurde in der außerordentlichen Mitgliederver-sammlung am 28.06.2002 beschlossen.
    Die dritte Satzungsänderung (§ 1 Abs. 1 S. 1) wurde in der Jahreshauptversammlung vom 10.03.2006 beschlossen.
    Die vierte Satzungsänderung (§ 1Abs.3 und § 10 Abs.2) wurde in der Jahreshauptversammlung vom 20.03.2009 beschlossen.
    Die fünfte Satzungsänderung (§1 Abs. 2 und § 9 Abs. 4) wurde in der außerordentlichen Mitgliederver-sammlung am 27.04.2016 beschlossen.
    Die sechste Satzungsänderung (§3 Abs. 2 und § 9 Abs. 4) wurde in der außerordentlichen Mitglieder-versammlung am 20.11.2019 beschlossen.
    Die siebte Satzungsänderung (§4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4) wurde in der Mitgliederversammlung am 26.05.2023 beschlossen

     

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